4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte aufgrund ihres gewaltsamen Auftretens zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ mit Vollmaskierung, der erfolgten Fesselung und der Traktierungen von E._____ mit Faust und Händen, wodurch E._____ um sein Leben gefürchtet habe, der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7).