3.4. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte zusammengefasst des in Mittäterschaft begangenen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.