Die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ haben sodann die weiteren entwendeten Gegenstände, obwohl diese auch einen gewissen, wenn auch geringen, Gegenwert hatten, nach dem Verlassen des Hauses sogleich entsorgt, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass sich ihr Vorsatz nicht auf die Erbeutung eines möglichst hohen Geldbetrags oder möglichst hoher Vermögenswerte gerichtet hat. Immerhin hat sich die Beschuldigte den in Mittäterschaft begangenen geringfügigen Diebstahl anrechnen zu lassen, was zu Recht unbestritten geblieben ist.