Vielmehr ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht von Anfang an geplant hatten, möglichst viel Geld oder überhaupt Geld zu erbeuten, sondern es in erster Linie darum gegangen ist, E._____ eine Abreibung und einen Denkzettel zu verpassen (siehe dazu oben). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vorsatz hinsichtlich des bloss bei Gelegenheit begangenen Diebstahls auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigende Summe gerichtet hat bzw. dies mindestens in Kauf genommen wurde. Die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B.__