Mithin ist E._____ eigenen Angaben zufolge nicht zur Duldung des Diebstahls (des Bargelds im Betrag von Fr. 40.00) genötigt worden, hat er eigener Aussage zufolge den Diebstahl während der Tatbegehung doch nicht einmal bemerkt. Entgegen der Staatsanwaltschaft hat der Mitbeschuldigte B._____ den Tatbestand - 12 - des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB somit nicht erfüllt, womit hinsichtlich des der Beschuldigten gemachten Diebstahlsvorwurfs auch der Vorwurf einer anrechenbaren besonderen Gefährlichkeit oder grausamen Behandlung entfällt.