Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____, den tatsächlich entwendeten und nahezu wertlosen Gegenständen sowie die aus der Haft verfassten Schreiben des Mitbeschuldigten B._____ lässt sich nicht erstellen, dass dieser in das Haus von E._____ eingedrungen ist und Gewalt mit der Intention gegen E._____ verübt hat, um diesen ausrauben zu können. So hat insbesondere E._____ während den Befragungen weder erwähnt, dass er vom Mitbeschuldigten B._____ bedrängt worden sei, Geld und Vermögenswerte herauszugeben, noch dass er vom Mitbeschuldigten B._____ unter Druck gesetzt worden sei, anzugeben, wo sich allfällige Vermögenswerte in seinem Haus befinden. Mithin ist E.___