3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Mitbeschuldigte B._____ und die Beschuldigte das Haus von E._____ auf beiden Etagen durchsucht und dabei ein Chaos hinterlassen haben (offene, herausgerissene Schubladen, verstelltes Mobiliar, durchsuchte Unterlagen, Kleidung usw.). Dabei hat der Mitbeschuldigte B._____ u.a. Bargeld im Betrag von Fr. 40.00 aus dem Portemonnaie von E._____ genommen.