3.2. Den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Offenbart der Dieb durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit, wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung]).