Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] schuldig zu sprechen. Zur Begründung bringt sie vor, der Mitbeschuldigte B._____ habe den Tatbestand des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, wobei sich die Beschuldigte die besondere Gefährlichkeit und die grausame Behandlung durch den Mitbeschuldigten anrechnen lassen müsse (Berufungsbegründung, S. 5).