2.5. E._____ war die einzige von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ angegriffene Person, weshalb ein Angriff durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird (BGE 118 IV 229; BGE 135 IV 154). Entgegen der Staatsanwaltschaft hat somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs zu ergehen. - 11 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.