von sich aus und ohne Fremdeinfluss von E._____ abgelassen haben, wobei B._____ hierzu ausgesagt hat, er habe von E._____ abgelassen, weil dieser geblutet und es gereicht habe. Das Haus sei «zunderobsi» gewesen und E._____ habe sicher genug Angst gehabt (UA act. 984). 2.4. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte zusammengefasst der in Mittäterschaft begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, nicht jedoch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.