_ tatsächlich schwer verletzen wollen, wäre ihnen dies ohne Weiteres gelungen. Auch wenn sich E._____ gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hat, so waren die Beschuldigte und B._____ nicht nur in der Überzahl, sondern namentlich B._____ – wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können – E._____ physisch auch massiv überlegen. Mithin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihr Handeln nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätten und ungezielt und unkontrolliert auf E._____ eingeschlagen haben. Dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B.___