Aufgrund der von E._____ erlittenen Verletzungen ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht nur gegen den Körper von E._____, sondern auch gegen dessen Kopf und Gesicht und damit gegen besonders sensible Bereiche des menschlichen Körpers geschlagen und getreten haben, wobei aufgrund des Handelns in Mittäterschaft nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte, der Mitbeschuldigte B._____ oder beide mit Schlägen und Tritten auf E._____ eingewirkt haben. Es ist jedoch nicht erstellt, dass sie dies mit voller Wucht und hoher Kraftanwendung getan haben.