Vor diesem Hintergrund haben die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ den gemeinsamen Entschluss gefasst, E._____ an dessen Wohndomizil aufzusuchen. Der Mitbeschuldigte B._____ hat in der Landi Klebeband und Kabelbinder gekauft, um E._____ damit fesseln zu können, was dem gemeinsamen Plan entsprochen hat. Schliesslich sind die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ gemeinsam mit einem Personenwagen nach Q._____ gefahren, wo sie sich beide zu Fuss zum Haus von E._____ begeben haben. Dieses haben sie sodann – je mit einer Sturmhaube vermummt – gemeinsam betreten.