Auch ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in Mittäterschaft gehandelt haben. E._____ ist bei der Beschuldigten und bei B._____ im Vorfeld der Tat zum Gesprächsthema geworden, weil B._____ wenige Tage zuvor vernommen hatte, dass der Sohn der Beschuldigten als Opfer eines mutmasslichen Sexualdelikts an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen hatte, die Anklage gegen den Beschuldigten (E._____) jedoch abgewiesen worden sei und der jüngere Sohn der Beschuldigten ebenfalls indirekt in die Missbrauchshandlungen einbezogen worden sein soll. Vor diesem Hintergrund haben die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B.___