Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten haben die erlittenen Blutergüsse, Weichteilschwellungen und Hautabschürfungen nicht das Vorliegen einer Lebensgefahr begründen können (UA act. 721). So führte E._____ auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin am 26. April 2022 denn auch aus, es gehe ihm gut -9- und er sei nach dem Kantonsspital D._____ nicht weiter in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Wunden seien nach wenigen Wochen verheilt und er habe keine physischen und/oder psychischen Einschränkungen (UA act. 927).