2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte am 10. Juni 2021 zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in das Haus des damals 87 Jahre alten E._____ eingedrungen ist und es in der Folge zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Dabei hat E._____ mehrere Kopfverletzungen (Schwellung und Unterblutung der Kopfhaut, Quetsch-Riss-Wunde, Blutergüsse) sowie weitere Verletzungen am Körper (Hautunterblutungen an beiden Oberarmbeugeseiten, beiden Unterarmen und Handrücken; Hautablederungen am rechten Ellenbogen, an der linken Unterarmstreckseite, an beiden Handrücken und am linken Grosszehengrundgelenk; Freiliegen der