Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei stattdessen der [in Mittäterschaft begangenen] versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.