1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung statt einfacher Körperverletzung, qualifizierten Diebstahls statt geringfügigen Diebstahls und wegen Angriffs, sowie damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 7 Monate. Zudem beantragt sie eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. In den übrigen, nicht angefochten Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.