8.2 Die Kosten der auf die Strafe angerechneten vorläufigen Festnahme trägt der Staat. 9. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird aus der Staatskasse honoriert. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten das richterlich genehmigte Honorar im Betrag von Fr. 11'046.85 (inkl. Fr. 789.80 MWSt) zu überweisen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).