3. 3.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB und Art. 19a BetmG sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. 3.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zur Behandlung der Kokainabhängigkeit und der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion angeordnet. 5. Von einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB wird abgesehen. 6. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG und Art. 69 Abs. 2 StGB werden die beschlagnahmten Minigrips mit 1.02 Gramm Kokain eingezogen und vernichtet.