Erläuterungen zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB): Wer zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht verbüssen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt der Vollzug der Strafe endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Freiheitsstrafe zusätzlich zur neuen Strafe verbüssen zu müssen. 2.3 Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (15.06.2021-17.06.2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.