2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); hat Jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei sie durch die Art, wie sie den Diebstahl beging, ihre besondere Gefährlichkeit offenbarte (Art. 139 Ziff. 3 AI. 3 StGB); hat Jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB); und hat Jemanden durch Gewalt genötigt, die Wegnahme von Gegenständen zu dulden (Art. 181 StGB), indem sie vorsätzlich Folgendes tat: