4 StGB), - ist gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in eine Wohnung eingedrungen (Art. 186 StGB) und - eventualiter: hat sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte (Art. 134 StGB); hat versucht, den Körper eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Glied unbrauchbar, einen Menschen bleibend gebrechlich zu machen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers zu verursachen (Art. 122 AI. 2 und 3 i.V.m.