A._____ - hat mit Gewalt gegen eine Person und nachdem sie den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht und grausam behandelt hat, einen Diebstahl begangen (Art. 140 Ziff. 4 StGB), - ist gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in eine Wohnung eingedrungen (Art. 186 StGB) und - eventualiter: hat sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte (Art.