Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.272 (ST.2022.49 StA.2021.3601) Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1975, von Bosnien-Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 29. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen die Beschuldigte wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, evtl. Angriffs gemäss Art. 134 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Der Sachverhalt betreffend die Anklageziffer I.1. lautet wie folgt: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Raub vom 10.06.2021 in Q._____ (Dossier 1) A._____ - hat mit Gewalt gegen eine Person und nachdem sie den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht und grausam behandelt hat, einen Diebstahl begangen (Art. 140 Ziff. 4 StGB), - ist gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in eine Wohnung eingedrungen (Art. 186 StGB) und - eventualiter: hat sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der die Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge hatte (Art. 134 StGB); hat versucht, den Körper eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Glied unbrauchbar, einen Menschen bleibend gebrechlich zu machen oder eine andere schwere Schädigung des Körpers zu verursachen (Art. 122 AI. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); hat Jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei sie durch die Art, wie sie den Diebstahl beging, ihre besondere Gefährlichkeit offenbarte (Art. 139 Ziff. 3 AI. 3 StGB); hat Jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB); und hat Jemanden durch Gewalt genötigt, die Wegnahme von Gegenständen zu dulden (Art. 181 StGB), indem sie vorsätzlich Folgendes tat: Der Geschädigte wurde mit Urteil vom 13.10.2020 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB verurteilt. In der Woche vom 07.06.2021 hat der Beschuldigte B._____ vernommen, dass der Sohn der Beschuldigten A._____ als Opfer eines mutmasslichen Sexualdelikts an einer Gerichtsverhandlung teilnahm und die «Anklage» gegen den (beschuldigten) Onkel «abgewiesen» wurde. Da der jüngere Sohn von A._____ seinerseits ebenfalls indirekt in die Missbrauchshandlungen des Geschädigten (des vorliegenden Verfahrens ST.2021.3601) einbezogen worden sein soll, wurde dieser bei B._____ und A._____ wieder zum Gesprächsthema. Diese Umstände und der vorgängig mehrtätige Kokain- und Heroinkonsum von B._____ und A._____ mündete am Morgen des 10.06.2021 im gemeinsamen Entschluss, den Geschädigten an dessen Wohndomizil aufzusuchen, um ihn auszurauben und ihm einen Denkzettel zu verpassen (Eventualiter hatten B._____ und A._____ einzig geplant, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen). -3- Zur Vorbereitung der Tat fuhr B._____ im weiteren Verlauf des Morgens vom 10.06.2021 mit einem Personenwagen nach R._____ und kaufte in der Landi (Beton-) Klebeband und Kabelbinder, in der Absicht, den Geschädigten später damit zu fesseln, was dem gemeinsamen Plan entsprach. Anschliessend kehrte B._____ zum Wohndomizil von A._____ zurück, wo beide ihre Tatkleidung anzogen, um kurze Zeit später mit dem Personenwagen zur S-Strasse in Q._____ zu fahren. Dort angekommen, stellte B._____ den Personenwagen ab und begaben sich beide zu Fuss auf den Weg zum Wohndomizil des Geschädigten. Bevor B._____ und A._____ die Wohnung des Geschädigten betraten, vermummten sie sich je mit einer Sturmhaube. Hätte der Geschädigte die Wohnungstüre nicht geöffnet, z. B. weil er niemanden erwartet hätte, planten B._____ und A._____ erneut zu klingeln und sich als Mitarbeiter der Firma cablecom auszugeben, damit der Geschädigte die Wohnungstüre öffnen würde. Als Tatwerkzeuge führten B._____ und A._____ neben den Kabelbindern, dem (Beton-) Klebeband und den Sturmhauben auch Handschuhe, einen Hammer, ein Japanmesser und weitere Utensilien und je einen kompletten Satz Wechselkleidung inkl. Ersatzschuhe in einer Sporttasche mit. Zwischen 11:40 Uhr und 12:19 Uhr stürmten B._____ und A._____ am T-Weg in Q._____ durch die offen gestandene Wohnungstüre in die Wohnung des Geschädigten, während dieser im Wohnzimmer mit dem Rücken zur Eingangstüre vor dem Fernseher in seinem Fernsehsessel sass. Anschliessend haben die Beschuldigten den Geschädigten angeschrien, von hinten überrascht, überwältigt, geschlagen und getreten sowie mit Klebeband geknebelt und dann in ein Reduit geschleift und zwar folgendermassen: B._____ betrat als erster die Wohnung resp. das Wohnzimmer des Geschädigten, dicht gefolgt von A._____, und überraschte den im Fernsehsessel sitzenden Geschädigten von hinten. Sodann positionierte er sich vor diesem. Nachdem B._____ vom Geschädigten Geld und Kreditkarten gefordert hat, wickelte er das mitgebrachte Betonklebeband vier- bis fünfmal um den Kopf und den Mund des Geschädigten, während A._____ den Geschädigten von hinten festhielt. B._____ erkannte, dass es sich beim Geschädigten um einen älteren, gebrechlichen, wehrlosen Mann handelte, was er jedoch bereits vorher wusste, ihn jedoch nicht vom geplanten Vorhaben abhielt. Als sich der Geschädigte mit seinen Händen gegen den Angriff wehrte und versuchte, das Betonklebeband von seiner Nase nach unten zu reissen, um die Atemluftzufuhr zu erhöhen, schlug ihm B._____ mehrmals mit seinen Fäusten gegen die Hände. Sodann riss B._____ den Geschädigten vom Fernsehsessel zu Boden, schlug erneut mehrmals mit der Faust und mit der flachen Hand bewusst auf den Kopf sowie ins Gesicht des Geschädigten und kniete anschliessend auf dessen Oberkörper, um den Geschädigten weiter mit dem Betonklebeband zu fesseln. Die Hände des Geschädigten fesselte B._____ mit einem herumliegenden Elektrokabel und mit mitgebrachten Kabelbindern. Als der Geschädigte auf dem Boden sass oder auf dem Rücken war und versucht hat aufzustehen, trat B._____ einmal mit seinem Fussrist gegen den Bauch, sodass der Geschädigte wieder auf den Boden fiel. Da sich der Geschädigte weiterhin gegen B._____ und A._____ mit Händen und Füssen wehrte, schlug ihn A._____ drei- bis viermal mit der flachen Hand ins Gesicht und unterstützte B._____, den Geschädigten unter Kontrolle zu halten und am Aufstehen sowie an der Flucht zu hindern. Anschliessend packte A._____ den Geschädigten an den Beinen und schleifte ihn einige Meter über den Boden nach hinten in das Reduit, während B._____ den Oberkörper des Geschädigten festhielt. Im Reduit schlugen B._____ und A._____ erneut mit Fäusten und Fusstritten auf den Geschädigten ein und fügten ihm weitere Verletzungen am Kopf, im Gesicht sowie an beiden Armen zu. Der Geschädigte erlitt multiple Prellungsverletzungen, einen Thoraxkompressionsschmerz, Druckschmerzen über dem Hüftknochen und Beckenkamm sowie Hautablederungen an beiden -4- Unterarmen. Weiter wurden die Fingerstrecksehnen der linken Hand des Geschädigten freigelegt und verlor dieser zeitweise das Bewusstsein. B._____ und A._____ nahmen in Kauf und es war ihnen egal, dass der 87-jährige altersbedingt körperlich geschwächte Geschädigte durch die Schläge einen Schädelbruch, Blutungen im Kopfinnern, Rippenbrüche oder Verletzungen der Brust- oder Bauchorgane und damit schwere Schäden hätte davontragen können. Auch stellten beide fest, dass der Geschädigte unmittelbar nach den ersten gewaltsamen tätlichen Übergriffen bereits erheblich verletzt war und am Kopf, im Gesicht und an beiden Händen stark geblutet hat. Als der Geschädigte wehrlos, verletzt und zeitweise bewusstlos im Reduit auf dem kalten Betonboden lag, durchsuchten B._____ und A._____ auf beiden Etagen die Wohnung des Geschädigten nach Wertgegenständen, hinterliessen dabei ein Chaos (offene, herausgerissene Schubladen, verstelltes Mobiliar, durchsuchte Unterlagen, Kleidung, etc.) und entwendeten Bargeld in Höhe von CHF 40.00, alte Münzen (Wert unbekannt), ein Diktiergerät Philips LFHOO 85/25 im Wert von CHF 50.00, ein Mobiltelefon Nokia C2-05 im Wert von CHF 100.00, zwei Fahrzeugschlüssel Ford mit einem Wert von total CHF 80.00, ein Schüleretui inkl. vier Schlüssel im Wert von total CHF 50.00, ein Dartpfeile-Set im Wert von CHF 20.00, zwei Portemonnaie im Wert von total CHF 40.00 sowie eine Blechdose mit diversen privaten Schriftstücken, u.a. Lehrverträge, Fotos, Zeugnisse, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Anschliessend verliessen sie die Wohnung im Wissen darum, dass der Geschädigte sichtlich schwer verletzt und stark blutend im Reduit auf dem Boden lag, verschlossen die Wohnungstüre mit dem Schlüssel und entledigten sich auf dem Fluchtweg an der U-Strasse hinter einem leerstehenden Haus der Tatkleidung. Daraufhin trennten sich B._____ und A._____ und schlugen beide verschiedene Rückwege ein. Bis auf das Bargeld liessen B._____ und A._____ die entwendeten Gegenstände in einem schwarzen Koffer in Q._____, V-Strasse, Abfallcontainerplatz, zurück. Als der Geschädigte wieder das Bewusstsein erlangte und sich aufrichten konnte, alarmierte er um 12:19 Uhr die Kantonale Notrufzentrale und musste gleichentags zunächst im Spital C._____ und im Zeitraum vom 10.06. bis 14.06.2021 im Kantonsspital D._____ weiterbehandelt werden. Die durch die Beschuldigten beigebrachten Verletzungen verheilten in wenigen Wochen folgenlos ab. Durch das geplante, skrupellose, gewalttätige und kühne, grausame sowie menschen- verachtende Verhalten und Vorgehen von B._____ und A._____ am helllichten Tag, fürchtete der Geschädigte totgeschlagen zu werden und wurde dieser in Angst und Schrecken versetzt. B._____ und A._____ handelten in der Absicht, den Geschädigten auszurauben und wollten sich in direkter Konfrontation an ihm rächen (evtl. B._____ und A._____ handelten in der alleinigen Absicht sich in direkter Konfrontation am Geschädigten zu rächen). Weiter beabsichtigten sie den Geschädigten zu quälen und ihm möglichst viel Leid zuzufügen sowie ihn in Angst und Schrecken zu versetzen und ferner durch die Wegnahme unersetzbarer, persönlicher Gegenstände materiell zu schädigen. Deliktsdauer 10-20 Minuten. Deliktsgut total CHF 380.00. 2. Das Bezirksgericht Kulm fällte am 28. Februar 2023 folgendes Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB; -5- - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB - der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG. 2. 2.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 180, Art. 181, Art. 186 und Art. 141 StGB und gestützt auf Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Erläuterungen zur bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB): Wer zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht verbüssen. Im Falle des Wohlverhaltens während der angesetzten Probezeit entfällt der Vollzug der Strafe endgültig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Weisungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Freiheitsstrafe zusätzlich zur neuen Strafe verbüssen zu müssen. 2.3 Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (15.06.2021-17.06.2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB und Art. 19a BetmG sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. 3.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zur Behandlung der Kokainabhängigkeit und der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion angeordnet. 5. Von einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB wird abgesehen. 6. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG und Art. 69 Abs. 2 StGB werden die beschlagnahmten Minigrips mit 1.02 Gramm Kokain eingezogen und vernichtet. 7. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird die Beschuldigte in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger als Schadenersatz Fr. 3'268.70 und als Genugtuung Fr. 3'000.00 zu bezahlen. -6- 8. 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'750.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 18'489.00 d) andere Auslagen Fr. 156.00 Total Fr. 23'395.00 Der Beschuldigten werden die Gebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) – d) im Gesamtbetrag von Fr. 23'395.00 auferlegt. 8.2 Die Kosten der auf die Strafe angerechneten vorläufigen Festnahme trägt der Staat. 9. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird aus der Staatskasse honoriert. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten das richterlich genehmigte Honorar im Betrag von Fr. 11'046.85 (inkl. Fr. 789.80 MWSt) zu überweisen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. November 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, qualifizierten Diebstahls und Angriffs und eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 7 Monate sowie die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. 3.2. Am 10. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 25. März 2024 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand nach zweimaliger Verschiebung am 14. Mai 2025 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.273) statt. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung statt einfacher Körperverletzung, qualifizierten Diebstahls statt geringfügigen Diebstahls und wegen Angriffs, sowie damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 7 Monate. Zudem beantragt sie eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. In den übrigen, nicht angefochten Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei stattdessen der [in Mittäterschaft begangenen] versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; -8- Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte am 10. Juni 2021 zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ in das Haus des damals 87 Jahre alten E._____ eingedrungen ist und es in der Folge zu körperlichen Übergriffen gekommen ist. Dabei hat E._____ mehrere Kopfverletzungen (Schwellung und Unterblutung der Kopfhaut, Quetsch-Riss-Wunde, Blutergüsse) sowie weitere Verletzungen am Körper (Hautunterblutungen an beiden Oberarm- beugeseiten, beiden Unterarmen und Handrücken; Hautablederungen am rechten Ellenbogen, an der linken Unterarmstreckseite, an beiden Handrücken und am linken Grosszehengrundgelenk; Freiliegen der Fingerstrecksehnen; Hautabschürfungen und Hautunterblutungen im Bereich beider Hüften; Hautabschürfungen an der rechten Schulterrück- seite sowie an der rechten Oberschenkelstreckseite, an beiden Knien und am linken Grosszehenendgelenk) erlitten (UA act. 718). Er musste sich zwar ins Spital begeben, konnte dieses aber nach wenigen Tagen am 14. Juni 2021 wieder verlassen. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten haben die erlittenen Blutergüsse, Weichteilschwellungen und Hautabschürfungen nicht das Vorliegen einer Lebensgefahr begründen können (UA act. 721). So führte E._____ auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin am 26. April 2022 denn auch aus, es gehe ihm gut -9- und er sei nach dem Kantonsspital D._____ nicht weiter in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Wunden seien nach wenigen Wochen verheilt und er habe keine physischen und/oder psychischen Einschränkungen (UA act. 927). Auch ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in Mittäterschaft gehandelt haben. E._____ ist bei der Beschuldigten und bei B._____ im Vorfeld der Tat zum Gesprächsthema geworden, weil B._____ wenige Tage zuvor vernommen hatte, dass der Sohn der Beschuldigten als Opfer eines mutmasslichen Sexualdelikts an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen hatte, die Anklage gegen den Beschuldigten (E._____) jedoch abgewiesen worden sei und der jüngere Sohn der Beschuldigten ebenfalls indirekt in die Missbrauchshandlungen einbezogen worden sein soll. Vor diesem Hintergrund haben die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ den gemeinsamen Entschluss gefasst, E._____ an dessen Wohndomizil aufzusuchen. Der Mitbeschuldigte B._____ hat in der Landi Klebeband und Kabelbinder gekauft, um E._____ damit fesseln zu können, was dem gemeinsamen Plan entsprochen hat. Schliesslich sind die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ gemeinsam mit einem Personenwagen nach Q._____ gefahren, wo sie sich beide zu Fuss zum Haus von E._____ begeben haben. Dieses haben sie sodann – je mit einer Sturmhaube vermummt – gemeinsam betreten. 2.3.2. Zweifellos haben die von E._____ erlittenen Verletzungen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte darüber hinaus eine schwere Körperverletzung von E._____ mindestens in Kauf genommen haben. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ haben von Anfang an ausgeführt, dass es ihnen darum gegangen sei, E._____ aufgrund angenommener pädophiler Übergriffe eine «Abreibung» bzw. einen Denkzettel zu verpassen und ihm das Leben schwer zu machen, nicht aber, ihn schwer zu verletzen oder gar zu töten. Aufgrund der von E._____ erlittenen Verletzungen ist zwar davon auszugehen, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht nur gegen den Körper von E._____, sondern auch gegen dessen Kopf und Gesicht und damit gegen besonders sensible Bereiche des menschlichen Körpers geschlagen und getreten haben, wobei aufgrund des Handelns in Mittäterschaft nicht entscheidend ist, ob die Beschuldigte, der Mitbeschuldigte B._____ oder beide mit Schlägen und Tritten auf E._____ eingewirkt haben. Es ist jedoch nicht erstellt, dass sie dies mit voller Wucht und hoher Kraftanwendung getan haben. So gab E._____ selbst an, er habe die Intensität der Schläge und Tritte nicht einordnen können und habe auch nicht vor Schmerzen - 10 - geschrien (UA act. 1056). Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, welche in Blutergüssen, Weichteilschwellungen, Hautabschürfungen und Hautablederungen an den Unterarmen und den beiden Handrücken mit Durchtrennung von Blutgefässen bestanden haben, sprechen denn auch gegen die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, zumal es bei einem älteren Menschen – E._____ war im Tatzeitpunkt 87 Jahre alt – keiner grossen Einwirkung bedarf, solche Verletzungen hervorzurufen, da ihre Haut dünner und damit anfälliger für Blutergüsse und Hautablederungen ist. Hätten die Beschuldigte und B._____ E._____ tatsächlich schwer verletzen wollen, wäre ihnen dies ohne Weiteres gelungen. Auch wenn sich E._____ gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hat, so waren die Beschuldigte und B._____ nicht nur in der Überzahl, sondern namentlich B._____ – wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können – E._____ physisch auch massiv überlegen. Mithin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihr Handeln nicht mehr unter Kontrolle gehabt hätten und ungezielt und unkontrolliert auf E._____ eingeschlagen haben. Dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht alles darangesetzt oder zumindest in Kauf genommen haben, E._____ schwer zu verletzen, zeigt sich weiter daran, dass sie die von ihnen mitgeführten Werkzeuge – u.a. ein Hammer und ein Japanmesser – nicht eingesetzt haben, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, dies zu tun und E._____, in welchem sie einen pädophilen Straftäter sahen, etwa mit dem Japanmesser im Genitalbereich zu verletzen. Gegen die Annahme, dass eine schwere Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel gewesen ist, zeigt sich letztlich auch daran, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ von sich aus und ohne Fremdeinfluss von E._____ abgelassen haben, wobei B._____ hierzu ausgesagt hat, er habe von E._____ abgelassen, weil dieser geblutet und es gereicht habe. Das Haus sei «zunderobsi» gewesen und E._____ habe sicher genug Angst gehabt (UA act. 984). 2.4. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte zusammengefasst der in Mittäterschaft begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, nicht jedoch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 2.5. E._____ war die einzige von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ angegriffene Person, weshalb ein Angriff durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird (BGE 118 IV 229; BGE 135 IV 154). Entgegen der Staatsanwaltschaft hat somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs zu ergehen. - 11 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] schuldig zu sprechen. Zur Begründung bringt sie vor, der Mitbeschuldigte B._____ habe den Tatbestand des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, wobei sich die Beschuldigte die besondere Gefährlichkeit und die grausame Behandlung durch den Mitbeschuldigten anrechnen lassen müsse (Berufungs- begründung, S. 5). 3.2. Den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Offenbart der Dieb durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit, wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Mitbeschuldigte B._____ und die Beschuldigte das Haus von E._____ auf beiden Etagen durchsucht und dabei ein Chaos hinterlassen haben (offene, herausgerissene Schubladen, verstelltes Mobiliar, durchsuchte Unterlagen, Kleidung usw.). Dabei hat der Mitbeschuldigte B._____ u.a. Bargeld im Betrag von Fr. 40.00 aus dem Portemonnaie von E._____ genommen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E._____, den tatsächlich entwendeten und nahezu wertlosen Gegenständen sowie die aus der Haft verfassten Schreiben des Mitbeschuldigten B._____ lässt sich nicht erstellen, dass dieser in das Haus von E._____ eingedrungen ist und Gewalt mit der Intention gegen E._____ verübt hat, um diesen ausrauben zu können. So hat insbesondere E._____ während den Befragungen weder erwähnt, dass er vom Mitbeschuldigten B._____ bedrängt worden sei, Geld und Vermögenswerte herauszugeben, noch dass er vom Mitbeschuldigten B._____ unter Druck gesetzt worden sei, anzugeben, wo sich allfällige Vermögenswerte in seinem Haus befinden. Mithin ist E._____ eigenen Angaben zufolge nicht zur Duldung des Diebstahls (des Bargelds im Betrag von Fr. 40.00) genötigt worden, hat er eigener Aussage zufolge den Diebstahl während der Tatbegehung doch nicht einmal bemerkt. Entgegen der Staatsanwaltschaft hat der Mitbeschuldigte B._____ den Tatbestand - 12 - des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB somit nicht erfüllt, womit hinsichtlich des der Beschuldigten gemachten Diebstahlsvorwurfs auch der Vorwurf einer anrechenbaren besonderen Gefährlichkeit oder grausamen Behandlung entfällt. Vielmehr ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ nicht von Anfang an geplant hatten, möglichst viel Geld oder überhaupt Geld zu erbeuten, sondern es in erster Linie darum gegangen ist, E._____ eine Abreibung und einen Denkzettel zu verpassen (siehe dazu oben). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vorsatz hinsichtlich des bloss bei Gelegenheit begangenen Diebstahls auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigende Summe gerichtet hat bzw. dies mindestens in Kauf genommen wurde. Die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ haben sodann die weiteren entwendeten Gegenstände, obwohl diese auch einen gewissen, wenn auch geringen, Gegenwert hatten, nach dem Verlassen des Hauses sogleich entsorgt, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass sich ihr Vorsatz nicht auf die Erbeutung eines möglichst hohen Geldbetrags oder möglichst hoher Vermögenswerte gerichtet hat. Immerhin hat sich die Beschuldigte den in Mittäterschaft begangenen geringfügigen Diebstahl anrechnen zu lassen, was zu Recht unbestritten geblieben ist. 3.4. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte zusammengefasst des in Mittäterschaft begangenen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte aufgrund ihres gewaltsamen Auftretens zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ mit Vollmaskierung, der erfolgten Fesselung und der Traktierungen von E._____ mit Faust und Händen, wodurch E._____ um sein Leben gefürchtet habe, der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7). E._____ ist eigener Aussage zu Folge weder mit dem Tod bedroht worden noch habe die Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte B._____ ihm sonst etwas gesagt, als sie ihn traktiert haben (UA act. 1065 und act. 1069). Eine ausdrückliche Drohung ist damit nicht erstellt. Sodann wird eine allfällig konkludent erfolgte Drohung vorliegend bereits durch die im unmittelbaren Anschluss begangene vollendete einfache Körperverletzung mitumfasst, weshalb dem Tatbestand der Drohung neben der einfachen Körperverletzung keine eigenständige Bedeutung zukommt und die Beschuldigte daher in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht wegen - 13 - Drohung schuldig zu sprechen ist. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch kein Freispruch vom Vorwurf der Drohung, nachdem durch den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand hinsichtlich der Drohung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Nötigung schuldig gesprochen, da sie zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ E._____ durch Gewalt genötigt habe, die Wegnahme von Gegenständen zu erdulden (vorinstanzliches Urteil E. 8). Wie bereits ausgeführt, lässt sich weder eine Raubabsicht der Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten B._____ erstellen, noch hat eine Nötigung in Form von Gewalt zur Duldung des Diebstahls stattgefunden (siehe E. 3.3 hiervor). Damit steht auch fest, dass kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen der an E._____ verübten Gewalt und der später erfolgten Wegnahme von Gegenständen vorliegt. Nach dem Ausgeführten ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 6. 6.1. Die Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachentziehung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) – der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. 6.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Schulspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierten Diebstahls und Angriffs – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten und eine Busse von Fr. 500.00. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 14 - 6.4. Die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung sehen als Sanktion alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die weiteren Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist mit Blick auf das jeweilige Verschulden sowie die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz der Sanktion auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretungen (geringfügiger Diebstahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist zusätzlich eine Busse auszu- sprechen. 6.5. 6.5.1. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Die Beschuldigte hat zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ mehrfach auf E._____ eingeschlagen und eingetreten. Als Folge davon hat E._____ diverse erhebliche Verletzungen erlitten (siehe dazu oben). E._____ war aufgrund der Verletzungen im Spital, wobei seine Verletzungen genäht werden mussten. Er konnte dieses nach einigen Tagen wieder verlassen, wobei die Wunden nach wenigen Wochen verheilt sind und er – nach eigenen Angaben – heute weder physische noch - 15 - psychische Einschränkungen hat. Selbst wenn E._____ den Vorfall scheinbar gut überwunden hat, so ist er dennoch nicht spurlos an ihm vorbeigegangen, zumal mit dem körperlichen Übergriff im eigenen Zuhause eine gravierende Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls einhergegangen sein dürfte. Jedenfalls sind die E._____ zugefügten Verletzungen – auch unter Berücksichtigung seines bereits damals hohen Alters von 87 Jahren – in ihrer Gesamtheit erheblich und keinesfalls zu bagatellisieren. Im breiten Spektrum der von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfassten Körperverletzungen ist von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Beim Vorgehen der Beschuldigten und des Mittäters B._____ hat es sich nicht um eine spontane Aktion gehandelt. Sie gingen vielmehr planmässig vor, indem sie die für die Tat notwendigen Vorbereitungshandlungen getroffen haben, wobei der Mitbeschuldigte B._____ in der Landi Klebeband und Kabelbinder kaufte, um E._____ später damit fesseln zu können. Auch haben sie – wenn auch nicht mit voller Wucht – auf E._____ eingeschlagen, als dieser bereits wehrlos gewesen ist. Sodann haben sie, wohl um ein rasches Entdecken von E._____ zu verhindern, die Haustüre beim Verlassen des Hauses abgeschlossen. Insgesamt zeugt das Handeln der Beschuldigten und des Mittäters B._____, die einen ihnen körperlich klar unterlegenen älteren Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg in dessen eigenem Haus festgehalten, mit Klebeband gefesselt und körperlich angegangen haben, von einem erschreckenden Mass an Kaltherzigkeit und Skrupellosigkeit, das deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung hinausgegangen ist. Die Tatbeiträge der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ unterscheiden sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht wesentlich. Zwar dürfte es in erster Linie der Mitbeschuldigte B._____ gewesen sein, der mit seinem eindrücklichen Erscheinungsbild E._____ entgegengetreten ist und diesem eigenhändig Schläge und Tritte zugefügt hat. Dies hat aber dem gemeinsam gefassten Plan bzw. dem rollenteiligen Vorgehen entsprochen. Auch ist die Beschuldigte nicht etwa nur unbeteiligt danebengestanden, sondern hat dem Mitbeschuldigten B._____ aktiv dabei geholfen, E._____ zu überwältigen. Mithin kann nicht von einer bloss unbedeutenden oder untergeordneten Rolle der Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr hat sich die Beschuldigte auch unter Verschuldensgesichtspunkten das Handeln ihres planmässig handelnden Mittäters B._____ anrechnen zu lassen. Die Beschuldigte handelte aus niedrigen Beweggründen. Sie wollte E._____ in einem Akt von Selbstjustiz abstrafen, ihm eine Abreibung und einen Denkzettel verpassen und ihm das Leben schwer machen, da E._____ ihrer Ansicht nach für seine Taten viel zu milde bestraft worden - 16 - sei. Anstatt sich genauer zu informieren, ist sie vorschnell davon ausgegangen, dass eines ihrer Kinder selbst – direkt oder indirekt – Opfer von Missbrauchshandlungen von E._____ geworden ist. Wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten von F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeführt wird, lagen bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.22), ein Abhängigkeits- syndrom von Kokain (ICD-10 F14.2) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) vor (UA act. 462). Die Beschuldigte sei zwar in der Lage gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgrund des Substanzeinflusses habe aber eine leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen. Die Schuldfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht in leichtem Grad vermindert gewesen (UA act. 463). Dennoch ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der verübten Selbstjustiz über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insbesondere hätte sie mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Aktion abzublasen. Je leichter es aber für die Beschuldigte gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und der davon erfassten einfachen Körperverletzungen und Handlungsweisen bei uneingeschränkter Schuld- fähigkeit von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten angemessen erscheint. 6.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was jedoch als Normalfall gilt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Die Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil nicht mehr angefochten. Damit hat sie auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung anerkannt, was zur Vereinfachung des Berufungs- verfahrens geführt hat und nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf, weshalb dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Die Beschuldigte hat glaubhaft ausgesagt, dass es ihr leidtue. Sie zeigt Reue - 17 - und schämt sich für ihre Tat. So brachte sie ihr Bedauern u.a. auch in ihrer an ihren amtlichen Verteidiger verfassten E-Mail vom 20. Februar 2023 zum Ausdruck, worin sie u.a. schrieb, dass es ihr sehr leidtue und sie sich schäme, ihre Hand über E._____ erhoben zu haben. Es ist davon auszugehen, dass eine aufrichtige Reue vorliegt, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die 49-jährige Beschuldigte konsumiert seit zwei Jahren keine Drogen mehr, erhält eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und absolviert in der Klinik G._____ eine Traumatherapie. Sie hat drei Kinder, wovon ein Kind noch minderjährig ist (Jahrgang 2013). Der Umstand allein, dass sie Mutter eines minderjährigen Kinds ist, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd aus. 6.5.3. Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist unbedingt auszusprechen, da die von der Vorinstanz ausgesprochene Anordnung einer (ambulanten) Massnahme – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022). 6.6. 6.6.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (siehe dazu oben) ist für die konkret schwerste Straftat, d.h. den am 10. Juni 2021 bei E._____ begangenen Hausfriedensbruch festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schützt das Hausrecht als Teil der Persönlichkeitsrechte und damit die Unverletzlichkeit des eigenen Heims (NYDEGGER, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 186 StGB). - 18 - Die Beschuldigte und der Mittäter B._____ haben das Hausrecht und die Privatsphäre von E._____ durch das unbefugte Eindringen in dessen Haus, das sie – so der Mittäter B._____ – «zunderobsi» hinterlassen haben, aufs Gröbste verletzt. Entsprechend schwer sind die Folgen des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Dass sie sich nicht gewaltsam Zugriff verschafft haben, sondern das Haus durch die offenstehende Tür betreten haben, wirkt sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs unter Verschuldensgesichtspunkten neutral aus, da das Hausrecht unabhängig von einer allfälligen Sachbeschädigung verletzt wird. Zweifellos wurde E._____ auch gravierend in seinem Sicherheitsgefühl getroffen, zumal er in seinem eigenen Heim nicht unerheblich verletzt worden ist. Dieser Umstand kann im Rahmen der Strafzumessung beim Hausfriedensbruch jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als der Verlust des Sicherheitsgefühls nicht bereits erschöpfend in die für die Körperverletzung festgesetzte Strafe (siehe dazu oben) Eingang genommen hat. Was die Beweggründe und das trotz verminderter Schuldfähigkeit nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit angeht, kann auf die obigen Erwägungen zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfassten Formen des Hausfriedensbruchs ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 6.6.2. Die Einsatzgeldstrafe wäre in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Sachentziehung angemessen zu erhöhen. Nachdem die Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 6.7. In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden, wobei auf eine erneute Strafminderung im Rahmen der Geldstrafe zu verzichten ist, nachdem die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe umfassend strafmindernd berücksichtigt worden ist. Hinzu kommt, dass vorliegend eine hypothetische Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre, die über der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen gelegen hätte und die den Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion - 19 - gebildet hätte, was somit ohnehin nicht zu einer Unterschreitung von 180 Tagessätzen Geldstrafe geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 6.8. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Beschuldigte bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Sie hat eine Beiständin für die Vermögensverwaltung und erhält ein monatliches Taschengeld von Fr. 310.00. Sie lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 6.9. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, ist unbedingt auszusprechen, da die von der Vorinstanz ausgesprochene Anordnung einer ambulanten Massnahme – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und demnach den bedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022). 6.10. 6.10.1. Die von der Beschuldigten begangenen Übertretungen (geringfügiger Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). 6.10.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Übertretungen zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend - 20 - von einem Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine Busse von Fr. 500.00, ohne dies im Berufungsverfahren jedoch zu begründen. Es kann diesbezüglich deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel ist die bei der Geldstrafe festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 zu verwenden (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.2.1). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von Fr. 800.00 auf 80 Tage festzusetzen. 6.11. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu verurteilen. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von dem von ihr beantragten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung und somit einer Katalogtat – eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (Berufungserklärung, S. 1). 7.2. Die Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachentziehung, des geringfügigen Diebstahls sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Bei keinem dieser Delikte handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB. Insbesondere fällt ein bloss geringfügiger Diebstahl, der in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch begangen worden ist, bereits aufgrund des Wortlauts nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, wird dort doch nur der Diebstahl gemäss Art. 139 StGB, nicht aber der geringfügige Diebstahl, bei dem es sich um eine blosse Übertretung gemäss Art. 172ter StGB handelt, genannt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in verfassungskonformer Auslegung einen unter Verletzung eines Hausverbots begangenen Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht erfasst (BGE 145 IV 404). Erst recht muss dies somit bei einem bloss geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB gelten, auch wenn dieser mit einem Hausfriedensbruch einhergegangen ist. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht. Die - 21 - Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung u.a. einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 7 Monate beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre erhöht wird. Im Übrigen wird ihre Berufung jedoch abgewiesen. Bei diesem Verfahrens- ausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten den auf sie entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 6'187.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wird die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um einen - 22 - untergeordneten Punkt, auf den zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind. Sodann ist die Beschuldigte zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen Angriffs und Drohung schuldig zu sprechen, da diese von der einfachen Körperverletzung konsumiert werden; diesbezüglich haben aber keine Freisprüche zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). 8.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'046.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. - 23 - 3. 3.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 26 BetmG und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 80 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen: - Minigrips mit 1.02 Gramm Kokain Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 3'268.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 24 - 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'187.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'093.60 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'395.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'750.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'046.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 25 - Aarau, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger