7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'082.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'893.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.