5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 9. Juli 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 30 -