2.2. Die vorläufige Festnahme wird im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Küchenmesser (Tatwaffe) ist der berechtigten Person zurückgegeben. Wird das Küchenmesser nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.