2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 16 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten, Probezeit 5 Jahre, - 29 - und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt.