Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers D._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers D._____ auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 4 StPO).