6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung (inkl. Hin- und Rückreise) mit aufgerundet Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).