5. Der Beschuldigte hat die dem Privatkläger D._____ zugesprochene Genugtuung von Fr. 3'000.00 für den Fall, dass es bei einem Schuldspruch wegen versuchten Raubs bleibt, nicht substanziert angefochten. Darauf ist somit nicht zurückzukommen, zumal hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahren hat er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).