4.8. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der starken Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz trotz seiner zahlreich begangenen Straftaten knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, nachdem keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – so weit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art.