4.7. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein, sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (vgl. oben). Er hat denn auch lediglich sechs Monate vor dem vorliegenden versuchten Raub zwei weitere Katalogtaten (versuchte schwere Körperverletzung sowie Angriff) begangen. Dabei hat er innerhalb kürzester Zeit mehrfach das hochstehende Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt.