Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), sondern auch durch seine Verwandtschaft, die aus demselben Kulturkreis stammt. Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar, auch wenn der Beschuldigte derzeit über keine aktiven Kontakte in den Kosovo verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage sein sollte, sich ein Umfeld aufzubauen. Insofern der Beschuldigte vorbringt, keinen Anschluss im Kosovo zu finden, weil er im Kosovo einer christlichen Minderheit angehöre (GA act. 104/2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.