4.6. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Albanisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17; UA act. 14, wonach er «perfekt» Albanisch spreche). Der Umstand, der Schriftsprache nicht mächtig zu sein (GA act. 103/2), stellt kein unüberwindbares Hindernis dar. Er ist denn auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo nicht nur aus seinen Ferien vertraut (UA act. 103/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), sondern auch durch seine Verwandtschaft, die aus demselben Kulturkreis stammt.