Die nicht im gleichen Haushalt wohnende knapp 12 Jahre ältere Schwester des Beschuldigten (vgl. UA act. 15: Jahrgang 1990) begleitete ihn zwar zur erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung und stellt für den Beschuldigten in familiärer Hinsicht – neben seinen Eltern – eine enge Bezugsperson dar (GA act. 104/2; Plädoyer der Verteidigung S. 10). Eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ist hingegen nicht ersichtlich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung).