dass der junge Beschuldigte (22 Jahre) mit Sekundarschulabschluss trotz täglich verfassten Bewerbungsschreiben und «hervorragenden, perfekten» Arbeitszeugnissen seit elf Monaten keine Stelle finden will (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Es wäre ihm denn auch zumutbar, temporär eine Stelle anzutreten z.B. über ein Temporärbüro, wie er dies bereits zuvor als Lüftungsreiniger getan hat (vgl. GA act. 103/1). Hinsichtlich des Kontakts zu seinen beiden Schwestern, ergeben sich keine Hinweise auf eine besonders enge Beziehung. Die nicht im gleichen Haushalt wohnende knapp 12 Jahre ältere Schwester des Beschuldigten (vgl. UA act.