Der seit mehreren Monaten arbeitslose Beschuldigte profitiert zwar von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, die ihm insbesondere ein Zimmer zur Verfügung stellen und die Krankenkasse bezahlen, zumal sein Erspartes nahezu aufgebraucht ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt indes nicht vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Der Beschuldigte lebt in einer selbstgewählten finanziellen Unselbständigkeit. Es wäre ihm jederzeit zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Aus welchem Grund der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist denn auch unklar.