4.5. Der ledige und kinderlose Beschuldigte verfügt nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Er lebt mit seinen Eltern sowie einer Schwester im gleichen Haushalt. Weder seine Eltern noch seine Schwestern gehören zur Kernfamilie. Es liegt unter den vorliegenden Umständen auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, vor. Vielmehr scheint der Beschuldigte auch zuhause regelmässig Probleme zu machen. Nachdem er bereits zwei Jahren im Heim lebte (2015 bis 2017;