Schulden sind – neben denjenigen aus seiner Straffälligkeit (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) – keine bekannt. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen des Beschuldigten aus: Er hat bereits diverse Delikte begangen, teilweise vor und teilweise nach den vorliegend zu beurteilenden Taten des versuchten Raubs, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.