Für rund 1 ½ Jahre arbeitete er als Sachbearbeiter für eine Garage sowie bei einem Temporärbüro als Lüftungsreiniger (UA act. 95.2; GA act. 103). Seit mittlerweile elf Monaten ist der Beschuldigte arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Schulden sind – neben denjenigen aus seiner Straffälligkeit (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) – keine bekannt.