Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenügend: Bereits im Schulalter war der Beschuldigte während zwei Jahren im Heim in der Therapiestation F._____ (UA act. 14), nachdem er – gemäss eigenen Aussagen – in der Schule Probleme hatte und «Scheissdreck» gemacht habe (UA act. 15). Nach dem Besuch der obligatorischen Schulen begann er zwei Berufslehren, eine als Elektromonteur und die andere als Detailhandelsfachmann, die er beide nicht abschloss (GA act. 103 f.). Für rund 1 ½ Jahre arbeitete er als Sachbearbeiter für eine Garage sowie bei einem Temporärbüro als Lüftungsreiniger (UA act.