4.4. Der heute 22-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C (UA act. 15 und 375). Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seines Aufwachsens in der Schweiz als eher schwach erweist. Der Beschuldigte wohnt bei seinen Eltern und mit einer Schwester zusammen (GA act. 103/1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 und 16).