Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.