3.13. Zusammenfassend ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Strafpunkt somit als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für sieben Jahre des Landes verwiesen.