Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie den sehr erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist der zu vollziehende sowie der aufgeschobene Teil der Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz auf je 16 Monate und die Probezeit für den zu vollziehenden Anteil auf 5 Jahre festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4). 3.12. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).