3.11. Die Zusatzstrafe wäre an sich unbedingt auszusprechen, nachdem für die Frage, ob aufgrund des Strafmasses der bedingte (max. 24 Monate) oder teilbedingte (max. 36 Monate) Vollzug infrage kommt, die hypothetische Gesamtstrafe – hier mehr als 3 Jahre – massgebend ist (BGE 147 IV 108 E. 3.5.1; BGE 145 IV 377 E. 2.2; BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Nachdem aber nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, bleibt es hingegen bei einer teilbedingten Zusatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe.