3.10. Insgesamt ist der Beschuldigte für die neu zu beurteilenden Delikte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Mai 2022 von 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Auch wenn die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 32 Monaten nicht als Zusatzstrafe ausgesprochen worden ist, liegt im Umstand, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten nunmehr als Zusatz- - 21 - strafe ausgesprochen wird, keine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3 f., nicht publ. In BGE 146 IV 172).